Seit 2010 sind Krankenkassenbeiträge steuerlich absetzbar
Ab Januar 2010 können Krankenversicherungs- sowie Pflegeversicherungsbeiträge auf Grundlage des vom Bundestag beschlossenen "Bürgerentlastungsgesetz" steuerlich voll abgesetzt werden. Dies war vorher nicht möglich. Zukünftig wird damit ein Großteil der steuerzahlenden Bürger, durch wesentlich höhere Beiträge, welche steuerlich geltend gemacht werden können, besser gestellt. Dabei findet das gleiche Recht für alle Versicherten Anwendung, egal ob privat oder plichtversichert. So steht es vereinfacht gesprochen im Gesetzestext, dass je höher also die Krankenkassenbeiträge sind, die also ein jeder zahlen muss, desto mehr Geld gibt es quasi vom Finanzamt zurück. So profitieren fast 85% Prozent der deutschen Steuerzahler, also fast jeder, von den Entlastungen des Bürgerentlastungsgesetz. Außerdem wird diese Regelung bereits bei der ersten Gehaltsauszahlung 2010 bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt.
Wo bisher die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung sowie anderen Vorsorgeaufwendungen bis zu einer Höhe von 2400 Euro (Verheiratete 4800 Euro) für Steuerpflichtige die ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung allein, sprich aus selbstständiger Tätigkeiten aufbringen müssen, beziehungsweise 1500 Euro (Verheiratete 3000 Euro) für Angestellte und pflichtversicherte Personen steuerlich geltend gemacht werden konnten, so sind diese Grenzen nun um 400 Euro auf jeweils 2800 Euro (5600 Euro) und 1900 Euro (3800 Euro) angehoben worden.Nichtsdestotrotz soll darüber hinaus jedoch sicher gestellt sein, dass für die Basiskranken- und Pflegeversicherung voll geltend gemacht werden können.
Kurz gesagt bedeutet dies: Liegt der Steuerzahler unter den bereits genannten neuen Grenzen, können diese voll abgesetzt werden. Wird aber für die Basiskrankenversicherung und Pflegeversicherung mehr als 2800 beziehungsweise 1900 Euro aufgewendet, so können diese Beiträge dennoch als tatsächliche Aufwendungen für die Basiskranken- /Pflegeversicherungen angesetzt werden. Zu beachten ist hier allerdings, dass Beitragsanteile für Zusatz- und Komfortleistungen wie Einzelbettzimmer oder Anteile, die für die Finanzierung des Krankengeldes anfallen, nicht unter die neuen Regelungen des Bürgerentlastungsgesetztes fallen.